Medikamente, Alkohol, Cannabis und andere Drogen

Lernfolien

Lektion Klasse B•4 Min. Lesezeit•Stand: 04.10.2026

Medikamente: Auch legale Arzneimittel können das Fahren beeinträchtigen

Medikamente können erwünschte Wirkungen haben und gleichzeitig Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit, Sehvermögen, Koordination oder Wachheit beeinflussen. Besonders kritisch sind neue Medikamente, Dosisänderungen, mehrere gleichzeitig eingenommene Mittel und die Kombination mit Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen.

Ob ein konkretes Arzneimittel das Fahren beeinträchtigt, lässt sich nicht allein aus dem Satz „es ist verschrieben“ ableiten. Hinweise in Packungsbeilage und Gebrauchsinformation sowie ärztliche oder pharmazeutische Beratung sind wichtig. Wenn Müdigkeit, Schwindel, Sehstörungen, verlangsamte Reaktionen oder Konzentrationsprobleme auftreten, darf man diese Zeichen nicht ignorieren.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung behandelt auch Arzneimittel und psychoaktiv wirkende Stoffe im Zusammenhang mit Fahreignung. Entscheidend ist, ob eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet ist.

Praxisbeispiel

Du nimmst erstmals ein Medikament ein, dessen Gebrauchsinformation vor Schläfrigkeit warnt. Eine längere Autofahrt direkt danach ist keine geeignete Methode, um „zu testen, ob es geht“. Kläre die Wirkung vorher und verzichte auf die Fahrt, wenn eine Beeinträchtigung möglich oder bereits spürbar ist.

Auch rezeptfreie Mittel können relevant sein. „Ohne Rezept“ bedeutet nicht automatisch „ohne Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit“.

Alkohol: Grenzwerte sind keine Sicherheitsziele

Alkohol kann Wahrnehmung, Reaktionsgeschwindigkeit, Risikoeinschätzung, Koordination und Selbstkontrolle beeinträchtigen. Problematisch ist, dass gleichzeitig das eigene Gefühl entstehen kann, noch sicher fahren zu können. Genau deshalb darf die persönliche Selbsteinschätzung nach Alkoholkonsum nicht als zuverlässiger „Test“ verwendet werden.

Nach § 24a StVG begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Kraftfahrzeug mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft führt. Für Fahranfänger gelten strengere Regeln: Wer sich in der Probezeit befindet oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unterliegt nach § 24c StVG einem Alkohol- und Cannabisverbot.

Diese Grenzwerte bedeuten nicht, dass geringere Werte automatisch sicher oder rechtlich folgenlos sind. Wer wegen Alkohol nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, kann sich nach § 316 StGB strafbar machen. Für die Fahrausbildung ist deshalb die wichtigste Regel einfach: Wer fährt, trinkt keinen Alkohol.

Praxisbeispiel

Du hast am Abend Alkohol getrunken und fühlst dich am nächsten Morgen „wieder normal“. Restalkohol kann trotzdem vorhanden sein. Kaffee, Schlaf, Duschen oder Essen bauen Alkohol nicht plötzlich ab. Wenn Zweifel bestehen, bleibt das Fahrzeug stehen.

Cannabis und andere Drogen

Cannabis und andere berauschende Mittel können Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Reaktion, Koordination und Risikobewertung verändern. Wirkung und Dauer sind nicht zuverlässig nur anhand des subjektiven Gefühls einzuschätzen.

Für THC enthält § 24a StVG einen gesetzlichen Grenzwert: Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Für Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein besonderes Cannabisverbot. § 24c enthält eine Ausnahme für THC, das aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Diese Ausnahme bedeutet jedoch nicht, dass man fahren darf, wenn die tatsächliche Fahrtüchtigkeit durch ein Medikament beeinträchtigt ist.

Für andere berauschende Mittel enthält § 24a StVG ebenfalls Regelungen. Außerdem kann das Führen eines Fahrzeugs bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit strafbar sein.

Praxisbeispiel

Eine Person konsumiert Cannabis und fühlt sich einige Stunden später wieder „klar“. Dieses Gefühl allein sagt weder sicher etwas über die aktuelle Leistungsfähigkeit noch über die rechtliche Situation aus. Die verantwortungsvolle Planung trennt Konsum und Fahren konsequent.

Mischkonsum – insbesondere mit Alkohol – erhöht das Risiko zusätzlich und darf nicht als berechenbare Kombination betrachtet werden.

Entscheidungssituationen

Neues Medikament macht müde

Neues Medikament macht müde

Du nimmst zum ersten Mal ein verschriebenes Medikament. Kurz danach wirst du deutlich schläfrig.

Richtig handeln: Nicht fahren; Hinweise des Arzneimittels beachten und bei Unsicherheit Arzt oder Apotheke fragen.

Begründung: Auch ordnungsgemäß eingenommene Medikamente können die Fahrsicherheit beeinträchtigen.

Ein Bier in der Probezeit

Ein Bier in der Probezeit

Du bist 19 Jahre alt und in der Probezeit. Bei einem Essen trinkst du ein Bier und willst anschließend selbst fahren.

Richtig handeln: Nicht fahren.

Begründung: In der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt das Alkohol- und Cannabisverbot nach § 24c StVG.

Cannabis und Autofahrt

Cannabis und Autofahrt

Du hast Cannabis konsumiert und fühlst dich noch beeinflusst. Du bist über 21 und nicht mehr in der Probezeit.

Richtig handeln: Nicht fahren.

Begründung: Fahren unter Cannabiseinfluss ist gefährlich. Zusätzlich gilt für die allgemeine Ordnungswidrigkeit ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum; die sichere Entscheidung ist nicht, sich an einen Grenzwert heranzutasten.

Quellen

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